Selbstauskunft durch Mieter

Ein Fragebogen zur Selbstauskunft durch Mieter verfolgt den Zweck, dass sich Immobilienmakler oder Vermieter ein Bild von potentiellen Mietern machen können. Einige Fragen können nicht nur, sondern müssen gestellt werden. Allerdings darf eine gewisse persönliche Grenze nicht überschritten werden. Zusätzlich zum Einkommensnachweis ist die Selbstauskunft der Mieter eines der wichtigsten Dokumente, das Vermieter oder Immobilienmakler bei der Bewerbung für eine Wohnung oder das Haus einfordern. An einem Mietobjekt interessierte Personen werden dazu aufgefordert, ihre wirtschaftliche, familiäre sowie persönliche Situation offenzulegen. In aller Regel erhalten die möglichen Mieter während der Wohnungsbesichtigung (Tipps für die Immobilienbesichtigung) einen Fragebogen, den die Haus- oder Wohnungsinteressenten schriftlich beantworten müssen. Alternativ steht es den potentiellen Mietern frei, die bereits ausgefüllte Selbstauskunft während des Besichtigungstermins in einer Bewerbungsmappe zu präsentieren.

Diese Themenbereiche deckt eine Selbstauskunft durch Mieter ab

Obwohl keine einheitlichen Vorgaben über den Inhalt einer Selbstauskunft durch Mieter existieren, sind die einzelnen Themenbereiche in jeder Mietsache relativ ähnlich:

  • Fragen über das Arbeitsverhältnis und den Beruf
  • Informationen über bisheriges Mietverhältnis bzw. dessen Dauer
  • Informationen zur Person (einschließlich Anschrift, Geburtsdatum, Name)
  • Angaben zu anderen Personen, die in die Wohnung oder das Haus einziehen werden
  • Angaben zur finanziellen Situation (Schuldenfreiheit, Einkommen)
  • etwaig bestehende Fragen zur geplanten Nutzung der Wohnung (beispielsweise für Gewerbe oder Tierhaltung)

Grenzen zum Fragerecht von Vermieter oder Immobilienmakler

Da potentielle Vermieter oder Immobilienmakler sehr an den Angaben über potentielle Mieter interessiert sind, sind generell all diese Fragenkomplexe in den Auskünften erlaubt. Vermieter oder anderweitige Immobilienverwalter haben ein Anrecht zu wissen, wie viele und welche Personen in eine Immobilie einziehen werden. Fragen über die Zahlungsfähigkeit und Arbeitsverhältnisse der Mieter in spe haben einen Grund: Vermieter möchten sich gegen Mietnomaden absichern. Dennoch sind dem Fragerecht der Makler oder Vermieter Grenzen gesetzt. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass keine einheitliche Rechtssprechung besteht. Aus dem Grund erachten einige Gerichte eine konkrete Forderung nach der Information über den Namen des Arbeitgebers als unzulässig. Zudem sind Mietinteressenten nicht verpflichtet, über Arbeitslosigkeit oder Arbeitsverhältnisse aus früheren Zeiten zu informieren. Angaben zu einer etwaigen Insolvenz oder eidestattlichen Erklärung dürfen nur den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre abdecken.

Private Fragen sind nicht gestattet

Zusätzlich zu diesen Fragen des rechtlichen Graubereichs gibt es Auskünfte, die Vermieter, Verwalter oder Immobilienmakler den Mietern im Rahmen der Selbstauskunft definitiv nicht entlocken dürfen. Beispielsweise dürfen Vermieter nicht auf Auskünfte über Mitgliedschaften in Parteien und Verbänden oder dem Mieterverein bestehen. Die Angehörigkeit der Mieter zu einer Religion oder deren sexuelle Orientierung ist keinesfalls Gegenstand der Selbstauskunft. Die Frage nach eventuell laufenden Ermittlungsverfahren oder Vorstrafen ist ebenfalls nicht gestattet. Weiterhin besteht seit einiger Zeit die Regelung, dass eine Frage nach dem Familienstand ebenfalls nicht erlaubt ist. Es gilt als reine Privatsache, ob Paare verheiratet sind oder nicht, ob sie geschieden sind oder "nur" in einer eingetragenen Partnerschaft zusammen leben. Zumeist sind Fragen über diese privaten Verhältnisse zwar noch in der Selbstauskunft aufgeführt. Allerdings müssen Mietinteressenten die Fragen nicht beantworten. Im Gegensatz dazu ist die Frage legitim, ob Kinder mit in das Mietobjekt einziehen werden.

Fragen über einen Kinderwunsch oder eine bereits bestehende Schwangerschaft sind nicht berechtigt.

Die Pflicht der Mietinteressenten zur sachgemäßen Beantwortung

Von Rechts wegen sind potentielle Mietparteien überhaupt nicht zur Beantwortung der Selbstauskunft verpflichtet. Deswegen sind die Formulare sogar häufig mit der Überschrift "Freiwillige Selbstauskunft des Mieters" betitelt. Soweit die Theorie. Im Gegenzug haben Vermieter und Immobilienmakler schließlich auch nicht die Pflicht, die Häuser oder Wohnungen an die Interessenten zu vermieten. Wer echtes Interesse an den Mietobjekten hat, sollte zulässige Fragen des Selbstauskunft-Dokuments unbedingt ausfüllen. Falschangaben über die Anzahl der einziehenden Personen oder zum Einkommen haben im Nachhinein schlimmstenfalls drastische Konsequenzen. Der Mietvertrag kann angefochten werden. Zudem sind Vermieter bei Falschaussagen zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Bei unzulässigen Fragen bleiben Notlügen weitgehend ohne Konsequenzen. Verneinen die Mieter beispielsweise die Frage nach einem Kinderwunsch und planen eigentlich weiteren Nachwuchs, dürfen Vermieter nicht einfach die Kündigung aussprechen. Diesen Regelungen sollten sich Mieter bewusst sein, wenn sie die Formulare für die Selbstauskunft beantworten.

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