Ein Aufgebotsverfahren verfolgt den Zweck, die Ansprüche und Rechte unterschiedlicher Parteien zu klären. Zumeist sind Aufgebotsverfahren für Immobilien mit einer Regelung von Nutzungsrechten sowie Besitzansprüchen verbunden. Dieser Verfahrensansatz kommt zum Einsatz, wenn Eigentumsverhältnisse geklärt werden müssen. Ist ein Ausschluss von unbekannten Berechtigten oder eine Kraftloserklärung von Unterlagen wie einem Hypothekenbrief notwendig, ist dieses Aufgebotsverfahren ebenfalls ein probates Mittel.
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Ein Aufgebotstermin für ehemalige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte
Im Rahmen des Aufgebotsverfahrens setzt das zuständige Amtsgericht einen Aufgebotstermin fest, den ehemalige Nutzungsberechtigte oder Eigentümer bei Bedarf wahrnehmen sollten. Dieser Termin ist für die vermeintlichen Immobilienbesitzer die letzte Möglichkeit, sich vor dem Gericht zu äußern und Ansprüche bzw. Rechte für das Objekt geltend zu machen. Erscheinen die Parteien nicht zu dem Aufgebotstermin, erklärt das Gericht etwaig bestehende Urkunden oder Eigentumsverhältnisse als nichtig.
Dem Wunsch der Antragsteller wird stattgegeben. Nach dieser Ausschlusserklärung haben Immobilienbesitzer oder Antragsteller allerdings noch einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen.
Vorbereitungen auf den Termin für ein Aufgebotsverfahren
Möglicherweise haben sich die potentiellen Erben oder Käufer schon im Grundbuch informiert, inwiefern Besitzansprüche auf ein spezielles Grundstück oder eine Immobilie bestehen. Die Funktion des Aufgebotsverfahrens ist es zu überprüfen, ob diese Erben oder Käufer nach einer Übernahme der Immobilie auf sämtliche oder nur einen Teil der Ansprüche bestehen können. Sind weitere Verpflichtungen oder Forderungen offen, müssen die Interessenten einen gerichtlichen Antrag auf eine "Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten" einreichen. Nachdem das Dokument zu Protokoll oder in Schriftform bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingegangen ist, überprüft die Behörde die Anspruchsverhältnisse und legt einen Aufgebotstermin fest. Dieser Termin berechtigt all die Personen zur Vorbringung ihres Anliegens, die aus rechtlicher Sicht mit der Immobilie oder dem Grundstück in Verbindung stehen.
Aufgaben des Gerichts beim Aufgebotsverfahren
Während des Aufgebotsverfahrens wird das Gericht die einzelnen Ansprüche gegeneinander abwägen. Anschließend entscheidet die Behörde über die Besitzansprüche. Nachfolgend ergeht ein Ausschließungsbeschluss, der andere Interessenten und einstige Besitzer von Ansprüchen auf den Besitz ausschließt. Dementsprechend legt das Amtsgericht einen einzigen Besitzer für das Grundstück oder die Immobilie fest. Erweist sich der Beschluss allerdings nachfolgend als fehlerhaft, kann die benachteiligte Partei innerhalb von zehn Jahren eine Restitutions- oder Nichtigkeitsklage bewirken, um ihr Eigentum zurückzufordern. Dieses Anrecht auf eine Klage besteht auch dann, wenn die Grundstücks- oder Immobilienbesitzer aufgrund des Erlasses des mängelbehafteten Ausschließungsbeschlusses einen schwerwiegenden Schaden erleiden.
Dieses Verfahren dient häufig der Klärung von Erbschaftsangelegenheiten
In Erbrechtsangelegenheiten sind Aufgebotsverfahren ebenfalls Gang und Gebe. Während der Klärung einer Erbschaft verfolgen die Aufgebotsverfahren den Zweck, die Ansprüche der Erben untereinander zu regeln. Um zu deren Klärung beizutragen, wird zumeist die Nachlassverwaltung oder optional eine Nachlassinsolvenz eingeleitet. Diese Methode ist für Erben häufig eine große Erleichterung. Schließlich ist es Alltag, dass nach dem Tod eines Familienmitglieds Unklarheiten durch schier unüberschaubare bürokratische Anforderungen auftreten. Oft sind die Familienangehörigen schlichtweg überfordert. Das Aufgebotsverfahren trägt dazu bei, Auseinandersetzungen zu schlichten oder gar zu vermeiden. Auch in diesem Fall soll die Erbschaftsangelegenheit so reibungslos wie möglich vollzogen werden.
Verwendungszweck nach einem rechtsgültigen Beschluss
Ist der Aufgebotsbeschluss rechtsgültig, steht es den Besitzern der Immobilien oder Grundstücke frei, diese Objekte nach Belieben zu nutzen. Möglicherweise ist eine Eigennutzung geplant. Eine andere Option wäre, die Grundstücke zu verkaufen oder Häuser und Wohnungen zu vermieten. In diesem Fall ist die Kontaktaufnahme zu einem Immobilienmakler eine gute Lösung, um die Objekte gewinnbringend zu vermieten oder zu verkaufen. Sind die Immobilienmakler mit dem hiesigen Markt vertraut, werden die Dienstleister nichts unversucht lassen, um Immobilien oder Grundstücke zu bestmöglichen Konditionen zu vermieten oder zu verkaufen.
Die Inanspruchnahme von einem Immobilienmakler ist nach einem gerichtlichen Verfahren wie diesem gewiss eine große Erleichterung. Da der bürokratische Aufwand zur Durchführung eines Aufgebotsverfahrens relativ hoch ist, werden gewiss nur die wenigsten Neubesitzer daran interessiert sein, sich erneut mit derartigen Formalitäten auseinanderzusetzen. Doch vielleicht sind das Grundstück oder die Immobilie auch für einen anderen Zweck vorgesehen.