Die Maklerprovision umgehen: Dank diesem BGH-Urteil

Für viele Immobilienkäufer sind Maklerprovisionen ein großes Ärgernis. Immobilienmakler berechnen beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie häufig Gebühren, die sich oft im fünfstelligen Bereich bewegen. Allerdings sind Kunden der Makler in vielen Fällen berechtigt, dieses Geld zurückzufordern. Diese Ansicht bestätigen ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen I ZR 134/18) sowie ein aktuelles Urteil des BGH (Aktenzeichen I ZR 30/15).

Maklerprovision umgehen
Wer sein Maklerhonorar zurückfordern oder diese Gebühr gar nicht erst bezahlen möchte, muss den mit dem Makler vereinbarten Vertrag widerrufen

Ein Widerruf des Maklervertrags ist fällig

Wer sein Maklerhonorar zurückfordern oder diese Gebühr gar nicht erst bezahlen möchte, muss den mit dem Makler vereinbarten Vertrag widerrufen. Um diesen Widerruf durchzusetzen, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise müssen die Kunden unbedingt als private Verbraucher auftreten. Dann kann die Klientel bei Vertragsabschluss von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweilige Vertragspartei die Immobilie selbst vermietet oder bewohnt. Allerdings dürfen die Privatpersonen auch keine professionellen Dienstleister sein, die gewerblich Immobilien vertreiben.

Diese Voraussetzungen müssen potentielle Immobilienkunden erfüllen

Eine weitere Voraussetzung sieht vor, dass die Verträge mit dem Immobilienmakler auf Basis des sogenannten Fernabsatzes zustandegekommen sind. Dementsprechend muss die Vereinbarung per Post, Fax, Internet, Mail oder Telefon abgeschlossen worden sein. Diese Regelung setzt wiederum voraus, dass zwischen beiden Parteien kein persönliches Treffen erfolgte, bevor der Dienstleister beauftragt wurde. Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Interessent eine Immobilie auf einem Onlineportal entdeckt und daraufhin zu dem dort angegebenen Makler zur Einholung von Informationen Kontakt aufnimmt. Zumeist bestehen die Immobilienmakler anschließend auf eine Beauftragung, bevor die Interessenten ein ausführliches Exposé erhalten. In diesen Situationen sind alle Voraussetzungen für einen Fernabsatz erfüllt. Dabei ist es unerheblich, ob beide Parteien im Rahmen der Immobilienvermittlung zu einem späteren Zeitpunkt aufeinandertreffen.

Eine lange Widerrufsfrist

Eine weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Immobilienmakler ihre Klientel nur fehlerhaft oder überhaupt nicht über ihr Widerrufsrecht informieren. Schließlich fordert der Gesetzgeber vom Immobilienmakler ein, dass die Dienstleister ihre Kundschaft auf eine ganz bestimmte Weise über das Widerrufsrecht informieren müssen. An dieser Stelle begehen die Makler häufig einen Fehler. Daraufhin haben Kunden die Möglichkeit, auf einen Widerruf des Vertrags zu bestehen. Kunden haben anstatt der üblichen 14 Tage insgesamt ein Jahr und 14 Tage lang die Gelegenheit, den Widerruf durchzuführen. Das bedeutet, dass die Immobilienmakler dem Kunden die gesamte Provision auch noch dann erstatten müssen, wenn der Immobilienkauf längst vollzogen ist.

Im Bedarfsfall juristischen Beistand suchen

Wer deshalb in den vergangenen zwölf Monaten ein Objekt verkauft oder erworben hat und dafür eine Maklerprovision bezahlen musste, sollte die Unterlagen auf ein etwaig bestehendes Widerrufsrecht überprüfen. Für diese Prüfungen stehen mittlerweile sogar spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Im Rahmen dieser Prüfung kontrollieren die Juristen, ob Betroffene ein Recht auf einen Widerruf haben und somit auf eine Erstattung der Maklerprovision bestehen dürfen. Sollte ein Rechtsstreit folgen, kommt in aller Regel die Rechtsschutzversicherung für den Kostenaufwand auf. Bei einigen Rechtsschutzpolicen ist es sogar möglich, vor Durchführung des Rechtsstreits direkt für diese Auseinandersetzung dem Versicherungsunternehmen beizutreten.

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