Bäume auf privaten Grundstücken fällen: Do's & Don'ts!

Ob schattiger Aufenthaltsbereich unter dem Stamm des Kastanienbaums oder flauschiges Familienfest unter der riesigen Eiche. Bäume verleihen einem Grundstück häufig erst das gewisse Etwas. Doch was passiert, wenn sich Konzepte für Grundstücke verändern und diese irgendwann die Grundstücksnutzung einschränken? Was tun, wenn die Bäume so hoch wachsen, dass diese auf dem gesamten Anwesen Schatten werfen? Hin und wieder gibt es Gründe, durch die es notwendig ist, einen Baum zu fällen. Doch dürfen Bäume auf einem Grundstück so einfach gefällt werden?

Bäume auf privaten Grundstücken fällen
Dürfen Bäume auf einem Grundstück so einfach gefällt werden

Baumschutzsatzungen regulieren eine Erlaubnis zum Fällen von Bäumen

Fragen wie diese beantworten sogenannte Baumschutzsatzungen, die Städte und Gemeinden individuell entwerfen. In diesen Satzungen ist beispielsweise geregelt, durch welche Gründe Bäume auf einem Privatgrundstück gefällt werden dürfen. Vor der Fällung eines Baums sind Grundstücksbesitzer deshalb gut beraten, sich im Vorfeld an die eigene Gemeinde zu wenden. Schließlich weichen Baumschutzverordnungen von Kommune zu Kommune deutlich voneinander ab. Zum Teil liegen noch nicht einmal Baumschutzsatzungen vor.

Deutschlandweit gibt es keine einheitlichen Regelungen

Für ganz Deutschland bestehen keine einheitlichen Regelungen darüber, welche Bäume unter besonderem Schutz stehen und welche Bäume abgesägt werden dürfen. So gibt es beispielsweise einige Kommunen, in denen Obstbäume einfach gefällt werden dürfen. In anderen Kommunen stehen die Gewächse komplett oder zumindest partiell unter Schutz. Deshalb ist es wichtig, sich vor einer Fällung explizit darüber zu informieren. Zahlreiche Baumschutzsatzungen beinhalten eine Regelung, derzufolge Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern auf einer Höhe von einem Meter als schützenswert anzusehen sind. In vielen Kommunen ist es nicht gestattet, Laub- und Nadelbäume dieser Kategorie so einfach zu fällen. Erhalten die Grundstücksbesitzer dennoch eine Erlaubnis, diese Bäume zu fällen, werden Betroffenen oft besondere Verpflichtungen auferlegt. Häufig werden die Grundstückseigentümer dann angewiesen, eine Ausgleichszahlung oder Ersatzpflanzung zu leisten.

Wichtige Informationen in Anträgen dokumentieren

Möchten Grundstücksbesitzer auf ihrem Hab und Gut einen oder mehrere Bäume fällen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Gemeindeverwaltung dringend empfehlenswert. Denn neben den kommunalen Richtlinien müssen zumeist ebenfalls Grundlagen des Naturschutzgesetzes Beachtung finden. Bei einem geplanten Neubau wird im Rahmen der Baugenehmigung darüber entschieden, welche Bäume tatsächlich gefällt und welche Ersatzleistungen dafür erbracht werden müssen. Deshalb sind die Antragsteller zumeist verpflichtet, in ihren Anträgen die Größe, Lage sowie Baumart zu dokumentieren.

Die Sommerruhe von Bäumen berücksichtigen

Gut zu wissen: Grundstücksbesitzer dürfen die Bäume nicht beliebig zu jeder Jahreszeit fällen. Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es nicht gestattet, außerhalb von Wäldern befindliche Bäume vom 1. März bis 30. September zu fällen. In diesem Zeitraum herrscht sogenannte Sommerruhe, in der Vögel in Bäumen nisten oder andere Tiere in den Bäumen leben können. Im Bedarfsfall empfiehlt es sich ebenfalls, die Gemeinde zu kontaktieren. Denn in vielen Fällen ist das Fällen der Bäume im Garten auch ganzjährig gestattet, falls sich in der Pflanze keine brütenden Vögel befinden oder eine Baumschutzsatzung gegen das Vorhaben spricht. Wer die Bäume hingegen illegal beseitigt oder beschädigt, muss hingegen mit juristischen Konsequenzen rechnen. Schlimmstenfalls sind Bußgelder im vierstelligen Bereich fällig. Partiell müssen Betroffene mit mehrfachen Ersatzpflanzungen rechnen.

Kontrolle auf Standsicherheit

Als Folge der Verkehrssicherungspflicht müssen Grundstücksbesitzer übrigens auch sicherstellen, dass die Bäume die Allgemeinheit keineswegs gefährden. Deshalb sollten die Hobbygärtner beispielsweise überprüfen, dass der Baum auch standfest ist. Die Gemeinde muss informiert werden, falls bei einem Baum der Verdacht auf eine Krankheit besteht. Außer bei drohender akuter Gefahr dürfen die Gewächse allerdings auch im Krankheitsfall nicht einfach gefällt werden. Soll ein Grenzbaum auf einer Grundstücksgrenze gefällt werden, hat der Nachbar durchaus Mitspracherecht. Schließlich steht den Nachbarn in diesem Fall das sogenannte Besitzrecht zu. Den Nachbarn steht es frei darüber zu entscheiden, inwiefern der Baum gefällt wird. Doch auch in diesem Fall ist es notwendig, mit den Mitbesitzern eine Einigung zu treffen und bei Bedarf eine Genehmigung einzuholen. In dieser Situation teilen die Nachbarn die Kosten der Baumfällung unter sich auf. Falls der Baum geschützt ist, darf kein Mitbesitzer das Gewächs in Eigenregie fällen.

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