BGH nimmt Stellung zum Nachbarschaftsstreit: Kein Gewohnheits-Wegerecht

Nachbarn dürfen aus juristischer Sicht nicht darauf bestehen, ein fremdes angrenzendes Grundstück zu betreten oder zu überqueren, nur weil sie das schon immer gemacht haben. Von dieser Sicherheit können Nachbarn nur dann profitieren, wenn das sogenannte Wegerecht im Grundbuch verankert ist. Dieses Urteil traf der Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor einiger Zeit.

BGH nimmt Stellung zum Nachbarschaftsstreit
BGH nimmt Stellung zum Nachbarschaftsstreit

Ein Rechtsstreit: Die Hintergründe

Der BGH hatte beschlossen, dass sich Nachbarn bei derartigen Streitigkeiten nicht auf ein Wegerecht aus Gewohnheit berufen dürfen. Der Fall mit dem Aktenzeichen V ZR 155/18 bezog sich auf eine Auseinandersetzung im Raum Aachen, bei der Eigentümer von drei verschiedenen Häusern nur über benachbarte Anwesen zu ihren Garagen gelangten. Diese Situation wurde Jahrzehnte lang geduldet. Doch dann wollte der Nachbar die Zufahrt verbieten. Gemäß dem BGH-Urteil darf der Nachbar auf sein Recht beharren. Schließlich war im Grundbuch kein dementsprechender Eintrag vorhanden.

Hoffnung auf den Zuspruch eines Notwegerechts

Dann hofften die betroffenen Immobilieneigentümer darauf, dass ihnen das Oberlandesgericht Köln ein sogenanntes Notwegerecht zuspricht. Allerdings haben die Nachbarn nur dann Grund zur Hoffnung, wenn die Kläger ihre Grundstücke nicht ohne die Zufahrt zu den Garagen ordentlich nutzen können.

Der Nachbar kündigte den "Leihvertrag"

In dem vorliegenden Rechtsstreit kündigte der Grundstückseigentümer seinen Nachbarn den bis dahin bestehenden "Leihvertrag über das Wegerecht" im Jahre 2016. Daraufhin begann der Nachbar außerdem mit der Errichtung einer Toranlage. Problematisch ist die Situation allerdings für die betroffenen Hauseigentümer, die keine andere Möglichkeit haben, um zu ihren Nachbargrundstücken zu gelangen.

Gerichte waren unterschiedlicher Meinung

Die Garagen der Kläger sind nicht vorn an der Straße, sondern im hinteren Teil hinter den Häusern gelegen. An dieser Stelle befinden sich ebenfalls die Mülltonnen. Auf diesem Gelände befindet sich außerdem ein gewerblicher Mieter, der hier seine Werkstatt und ein Lager eingerichtet hat. Ein Wegerecht wurde niemals im Grundbuch vermerkt. Dennoch duldeten alle Beteiligten die Situation für lange Zeit problemlos. Doch nach Ansicht der Eigentümer befinden sich die Garagen schon seit den 1940er Jahren an der gleichen Stelle. Von Ende der 1960er bis Anfang der 1970er Jahre existierten Schriftstücke, die über die Jahrzehnte lange Nutzung Aufschluss geben. Das Landgericht Aachen sowie das Oberlandesgericht Köln gaben den Eigentümern zunächst auch Recht. Demzufolge seien die Kläger berechtigt, wegen des Gewohnheitsrechts den Weg zum Erreichen der Garagen nutzen zu dürfen. Selbige Regelung galt für die Ausübung des Gewerbebetriebs sowie den Transport von Mülltonnen.

Der Bundesgerichtshof sprach sich gegen die Einräumung des Gewohnheitsrechts aus

Daraufhin betonte die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann schon in der mündlichen Verhandlung, dass ein Gewohnheitsrecht nicht dadurch entsteht, nur weil man einen Weg für lange Zeit nutzen kann. Nun stellt sich die Frage, ob sich die Kläger auf Notwegerecht berufen dürfen, weil deren Garagen baurechtlich noch nicht einmal genehmigt gewesen sind.

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