Löschen der Grundschuld: sinnvoll oder nicht?

Wer einen Immobilienkredit abschließt, muss zumeist eine Eintragung der Kreditinstitute ins Grundbuch in Kauf nehmen. Doch ist die Immobilie endlich abbezahlt, steht es Verbrauchern frei, die Grundschuld zu löschen. Diese Entscheidung hat Vor- und Nachteile.

Löschen der Grundschuld: sinnvoll oder nicht?

Die Grundschuld dient Banken als Sicherheit für Immobilienkredite

Vor dem Verkauf einer Immobilie ist es empfehlenswert, die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Dieser sogenannte lastenfreie Kauf ist für einige Interessenten attraktiver. Die Bank nutzt die Grundschuld als Sicherheit für das Immobiliendarlehen.

Im Gegenzug räumt das Geldinstitut den Anspruch auf eine Zwangsversteigerung ein, falls Schuldner die Raten nicht regelmäßig bezahlen können. Ist das Darlehen einmal getilgt, kann die Grundschuld automatisch gelöscht werden. Schließlich muss die Grundschuld die damit verbundene Sicherheitsfunktion dann nicht mehr erfüllen.

Eine Löschung der Grundschuld ist nicht zwingend erforderlich

Diese Löschung ist allerdings nicht immer notwendig. Schließlich ist die Austragung mit einem weiteren Kostenaufwand verbunden. Außerdem, so erklären Verbraucherschützer, ist eine im Grundbuch bestehende Grundschuld nicht unbedingt von Nachteil. Ein Löschen der Eintragung ist beispielsweise unnötig, wenn das Darlehen zwar abbezahlt ist und die Kreditnehmer aber im Gegenzug eine weitere größere Geldsumme von der Bank erhalten möchten. Dieser Fall gilt insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Grundschuld hierfür nicht erhöht werden muss.

Sonderfall Anschlussdarlehen

Eine andere Situation liegt vor, wenn für einen laufenden Kredit ein Anschlussdarlehen benötigt wird. In der Situation ist es aus Sicht der Verbraucherschützer sinnvoller, eine existente Grundschuld zu übertragen statt dieser zu löschen oder zugunsten eines anderen Kreditinstituts eine neue Grundschld eintragen zu lassen.

Formelle Schritte zur Löschung der Grundschuld

Eine Löschung der Grundschuld wird über das Grundbuchamt vorgenommen. Wichtige Voraussetzungen für diese Löschung sind eine durch den eingetragenen Gläubiger in notarieller Form bewilligte Löschungserlaubnis sowie eine von eingetragenen Eigentümern notariell beglaubigte Löschungszustimmung. Diese Dokumente werden entweder selbst oder durch den Notar beim Grundbuchamt eingereicht. Daraufhin wird der Antrag überprüft, um die Grundschuld im nächsten Schritt löschen zu lassen. Die für diese Maßnahme an das Grundbuchamt zu entrichtenden Gebühren orientieren sich am Wert der Grundschuld.

Bei der Beauftragung eines Notars hängt es davon ab, ob sich Auftraggeber nur die auf bereits vorliegenden Löschungsanträgen aufgesetzten Unterschriften beglaubigen lassen. Diese Prozedur ist mit geringeren Gebühren verbunden, als wenn die Notar Anträge erstellen und sich dann ans Grundbuchamt wenden. Doch generell müssen Interessenten in beiden Fällen mit Kosten im dreistelligen Bereich rechnen.

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