Schuhe, Kinderwagen & Co: Was darf ein Mieter im Treppenhaus abstellen?

Jeder kennt dieses Szenario. Ein Mülleimer in der rechten Hand, die Einkaufstüte links. Doch in einigen Bereichen ist das Treppenhaus so voll bepackt, dass es schwierig ist, sich am Schuhschrank oder Kinderwagen entlangzuwinden. Wer diesen Slalom jeden Tag hinter sich lassen muss, stellt sich gewiss irgendwann die Frage, ob dieser Zustand überhaupt rechtens ist. Doch im Regelfall gibt es dafür eine klare Antwort: "Nein". Diese Regelung wird unter anderem deshalb getroffen, weil das Mietshaus ein gemeinschaftlich genutzter Raum ist, die Mieter nicht einfach uneingeschränkt beanspruchen dürfen. Schließlich müssen sich alle Hausbewohner am Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme orientieren.

Kinderwagen im Treppenhaus
Kinderwagen im Treppenhaus - Generell sind Vermieter verpflichtet, die Treppen und den Hausflur verkehrssicher zu gestalten

Keine eindeutigen gesetzlichen Richtlinien

Es existiert zwar keine eindeutige gesetzliche Richtlinie darüber, inwiefern und welche Gegenstände in einem Treppenraum abgestellt werden dürfen. Allerdings inkludieren unterschiedliche Bauordnungen der Länder Brandschutzvorschriften, welche Voraussetzungen ein Treppenhaus im Brandfall zur Gewährleistung notwendiger Rettungsmaßnahmen erfüllen muss. Damit geht beinahe unweigerlich das Verbot des Abstellens von Gegenständen im Hausflur einher. Diese Objekte dürfen dann nicht im Hausflur aufgestellt werden, wenn diese Rettungs- und Fluchtwege oder Lösch- und Rettungsarbeiten behindern. Es existieren aber auch keine pauschalen Richtlinien darüber, welchen Abmessungen ein Fluchtweg entsprechen muss. Doch im Gegenzug können Mieter und Wohnungseigentümer aber auch nicht davon ausgehen, das Treppenhaus so dicht zustellen zu dürfen, bis nur noch ein kleiner Fluchtweg frei bleibt. Eine eindeutige Regelung sieht ganz gewiss anders aus.

Ein Fluchtweg muss vorhanden sein

Generell sind Vermieter verpflichtet, die Treppen und den Hausflur verkehrssicher zu gestalten. Daher steht es den Vermietern auch frei, eine Inanspruchnahme der Gemeinschaftsflächen zu regulieren. Dementsprechend dürfen diese Personen und Gesellschaften auch Verbote aussprechen, um spezielle Gegenstände im Hausflur abzustellen. Dennoch gibt es auch Objekte, die nicht verboten sind – insofern diese nicht den Fluchtweg beeinträchtigen. Deshalb sind Streitigkeiten unter Nachbarn oder mit dem Verwalter bzw. Vermieter gang und gäbe. Häufig treffen sich die Parteien sogar vor Gericht wieder.

Gerichtsurteile belegen: Ein Kinderwagen darf im Flur stehen bleiben

Ein wichtiges Thema ist der Kinderwagen. Schließlich benötigen die meisten jungen Eltern den Kinderwagen, um ihren Nachwuchs sicher befördern zu können. Doch ein Kinderwagen ist häufig recht groß und sperrig. Ist der Flur dennoch breit genug, dürfen die jungen Mütter und Väter den Kinderwagen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 46/06) auch im Flur abstellen. Als Begründung gibt das Gericht an, dass es für Eltern unzumutbar ist, den Wagen samt Kind mehrfach pro Tag über mehrere Etagen zu befördern. Diese Regelung gilt allerdings auch nur dann, wenn sich in dem Haus kein Fahrstuhl befindet. Allerdings ist es Eltern nicht gestattet, den Kinderwagen aus Angst vor einem möglichen Diebstahl am Geländer festzuketten. Ein Kinderwagen muss beweglich aufgestellt werden, damit Nachbarn das Treppenhaus ohne Einschränkungen nutzen können. Im Bedarfsfall sollte der Wagen problemlos aus dem Weg geräumt werden, falls andere sperrige Objekte durch das Haus befördert werden müssen. Dieser Fall tritt beispielsweise bei einem Umzug ein.

Rollatoren und Rollstühle dürfen zumeist im Hausflur hingestellt werden

Eine ähnliche Regelung besteht für Rollstühle oder Rollatoren. Schließlich ist es für Menschen mit einer Gehbehinderung oftmals schlicht unmöglich, Gehhilfen in obere Stockwerke zu befördern. Deshalb legte das Amtsgericht Hannover (Az.: 503 C 3987/05) fest, dass Menschen genau dann ihre Gehhilfen im Treppenhaus abstellen dürfen, wenn hierfür genügend Platz vorhanden ist. Weit weniger störend empfinden die meisten Hausbewohner eine Fußmatte. Fußmatten gelten als übliche Accessoires eines Treppenhauses, die im Regelfall ebenfalls nicht verboten sind. Allerdings steht es Eigentümergemeinschaften frei, ein Verbot der Matten in Eigentümersammlungen zu vereinbaren. Bei der Wahl einer Fußmatte ist es wichtig, dass die Matte nicht die üblichen Maße überschreitet. Denn natürlich sollte sich der kleine Teppich nicht zur Stolperfalle wandeln.

Streitthema Schuhe

An Schuhen scheiden sich die Gemüter. Erschwerend kommt hinzu, dass die Rechtssprechung zu diesem Thema auch nicht einer Meinung ist. Einerseits schränken Schuhe schließlich eine gepflegte Optik ein. Doch noch schwieriger ist die Sicherheitsfrage. Liegen die Schuhe auf einzelnen Etagen überall im Treppenhaus verteilt herum, können Passanten schnell ins Stolpern geraten. Doch insbesondere bei feuchtem Wetter ist es üblich, die Schuhe zeitweilig vor der Tür zu positionieren und abtropfen zu lassen. Deshalb gibt es auch kein generelles Verbot darüber, das Schuhwerk im Hausflur zu untersagen. Dennoch sind Mieter und Wohnungseigentümer gut beraten, die Schuhe mit Bedacht aufzustellen und die Toleranz der Nachbarn nicht zu sehr herauszufordern. Deshalb ist es beispielsweise nicht sinnvoll, die Schuhe permanent vor der Haustür zu positionieren.

Schuhregal oder Schuhschrank? Ein Fluchtweg muss gewährleistet werden!

Das bedeutet allerdings auch nicht, dass ein im Flur aufgestelltes Schuhregal oder ein Schuhschrank die Lösung für das Problem sind. Dadurch verringert sich zwar die Stolpergefahr. Doch andererseits reduziert ein Schrank oder Regal den Platz im Flur dauerhaft. Versperrt ein Schrank sogar den Fluchtweg, ist es folglich verboten, diesen dort aufzustellen. Andernfalls herrscht in der Rechtssprechung zu diesem Thema nur wenig Einigkeit. Es gibt kein grundlegendes Urteil, nach dem sich alle Parteien richten können. Urteile verschiedener Amtsgerichte fielen zu diesem Thema höchst unterschiedlich aus.

Das Fahrrad gehört nicht in den Hausflur

Zahlreiche Wohnungseigentümer und Mieter scheuen sich außerdem davor, ihr Fahrrad unmittelbar vor dem Haus aufzustellen. Schließlich gibt es heutzutage kaum Mittel und Wege, die einen Diebstahl der Zweiräder zu 100 Prozent verhindern. Allerdings ist es in Hausfluren häufig nicht erlaubt, das Fahrrad an diesem Ort abzustellen. Denn im Gegensatz zu einem Rollator oder Kinderwagen ist das Fahrrad keine Grundvoraussetzung für Mobilität. In diesem Zusammenhang betonen Gerichte außerdem, dass Radfahrer zumeist auch fit genug sind, um die Räder in der Wohnung oder dem Keller aufzustellen. In der Praxis gibt es allerdings auch genügend Fälle, in denen im Hausflur aufgestellte Fahrräder bei einer entsprechenden Breite und Länge durch andere Hausbewohner geduldet werden. Doch aus dieser Duldung ergibt sich für Betroffene kein Recht, auf diesen Anspruch zu bestehen. Ein anderer Fall liegt beim Thema Müll vor. Denn Müll ist nicht nur unansehnlich, sondern verbreitet darüber hinaus auch strenge Gerüche. Wer den Müll im eigenen Haus immer wieder vor die Haustür stellt, kann durch den Vermieter sogar abgemahnt werden. Fühlt sich ein Nachbar dauerhaft dadurch gestört, können die Hausbewohner sogar eine Mietminderung geltend machen.

Pflanzenzucht nur nach Absprache mit dem Vermieter oder Verwalter

Pflanzen verfolgen im Hausflur zumeist den Zweck, die Atmosphäre im Treppenhaus aufzulockern. Doch ohne Zustimmung eines Vermieters oder Verwalters sind die Gewächse im Hausflur nicht erwünscht. Diese Ansicht vertritt ein Urteil des Amtsgerichts Münster (Az.: 38 C 1858/08). Behindern die Pflanzen sogar den Fluchtweg, sind die Gewächse komplett verboten. Stimmt ein Vermieter oder Hausbesitzer dem grünen Pflanzenbewuchs allerdings zu, müssen sich die Mieter um das Gewächs kümmern. Auch in diesem Fall ist es eine wichtige Voraussetzung, dass sich die anderen Mieter nicht von der Pflanzenpracht gestört fühlen.

Der Nachbar stört durch Gegenstände: Was tun?

Grundsätzlich sind Mieter und Wohnungsbesitzer gut beraten, sich an im Haus herrschenden Regeln zu orientieren. Denn wer auf ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis wert legt, sollte alles tun, um den Hausfrieden zu wahren. Wer sich jedoch nicht an die Regeln und regelmäßig Verbote missachtet, sollte durch andere Hausbewohner zur Rede gestellt werden. Schließlich genügen Gespräche häufig, um Konflikte zu beseitigen. Besteht das Problem weiterhin, ist es ratsam, den Vermieter oder Verwalter zu kontaktieren. Diese Personen sollten die Nachbarn wiederum zur Beseitigung der Gegenstände auffordern. Einigen sich die Parteien nicht, enden die Streitigkeiten häufig vor Gericht. Allerdings sollten sich Mieter bei Rollatoren und Kinderwagen als rücksichtsvoll erweisen. In diesen Situationen ist es wichtig, besonders viel Verständnis zu zeigen.

Gegenstände im Haus: Sicherheit und das Wohl der Nachbarn geht vor

Obwohl Treppenhäuser eigentlich zum Mietobjekt oder einer Eigentumswohnung dazu gehören, haben Mieter und Eigentümer keinen Anspruch auf eine freie Inanspruchnahme der Gemeinschaftsräume. Sind der Flur und die Treppe der einzige Fluchtweg, müssen diese Bereiche auch freigehalten werden. Dadurch reduziert sich die Stolper- und Verletzungsgefahr, die im schlimmsten Fall sogar Leben retten kann. Deshalb steht es Verwaltern oder Vermietern auch frei, ausgelagerte Möbel und Gegenstände zu beseitigen, falls Betroffene diese Objekte nach einer Aufforderung nicht wegräumen. Wer auf Nummer sicher gehen will, stellt die Gegenstände im Hausflur erst nach einem Gespräch mit dem Vermieter, Verwalter und Nachbarn ab.

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