Wer seinen Alltag auch im hohen Alter selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden verbringen möchte, wird früher oder später auf den Begriff "Barrierefreiheit" stoßen. Doch was bedeutet "barrierefrei" genau und welche Kriterien müssen in Haus und Wohnung erfüllt sein, um als barrierefrei eingestuft zu werden? Für diese Termini gibt es genaue Vorschriften.
Inhaltsverzeichnis
Der Terminus "Barrierefreiheit" ist gesetzlich definiert
Zumeist werden Menschen erst im höheren Alter mit dem Thema "Barrierefreiheit" konfrontiert. Leiden Betroffene beispielsweise an Seh-, Geh- oder Gleichgewichtsstörungen, muss das Wohnumfeld diesen Anforderungen angepasst werden. Eingänge oder höhere Etagen müssen für den Rollstuhl oder Rollator zugänglich sein. Flure und Räumlichkeiten müssen breit genug sein, um mit den Gefährten darin wenden zu können. Stolperfallen sind passé. Außerdem sollten Fensterriegel oder Steckdosen einfach erreichbar sein. Gemäß Behindertengleichstellungsgesetz, dem BGG, existiert eine klare Definition von Barrierefreiheit. Gemäß §4 BGG bedeutet Barrierefreiheit folgendes:
"Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig."
Dieser Gesetzestext legt jedoch nicht fest, durch welche exakten architektonischen Besonderheiten und Ausstattungselemente eine Wohnung als barrierefrei gilt. Diese Aufgabe wird durch DIN-Normen übernommen. Immobilienmakler bestätigen, dass insbesondere bei Beschreibungen von Immobilien Termini wie "behindertengerecht", "barrierefrei", "barrierearm", "altengerecht" oder "seniorengerecht" verwendet werden. Sämtliche dieser Begriffe suggerieren, dass Wohnsituationen der beschriebenen Häuser und Wohnungen den Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit angepasst sind. Jedoch sind nur die Bezeichnungen "rollstuhlgerecht" sowie "barrierefrei" tatsächlich einer gesetzlichen Definition unterlegen. Diese zwei Begriffe sind exakt definiert. Vermittelt ein Immobilienmakler Häuser oder Wohnungen mit diesen Kennzeichnungen, sind spezielle Ausstattungsmerkmale gemäß DIN 18040 garantiert. Diese DIN legt spezielle Normen für ein barrierefreies Wohnen, Planen und Bauen fest. Eine dieser Normen ist die DIN 18040-1, die sich auf eine barrierefreie Konzeption öffentlicher Gebäude bezieht. Die DIN 18040-2 normiert wiederum die barrierefreie Konzeption von Wohnbauten. Wohngebäude werden zusätzlich zwischen öffentlich zugänglichen Arealen von Wohnhäusern sowie den eigentlichen Wohnungen differenziert. Für diese beiden Bereiche gelten partiell verschiedene Definitionen einer Barrierefreiheit.
Barrierefrei ist nicht gleich rollstuhlgerecht
Der öffentliche Bereich der Wohngebäude muss eine Zugänglichkeit für Rollstuhlfahrer ermöglichen, so dass automatisch der Terminus "rollstuhlgerecht" verwendet werden kann. Diesem Anspruch müssen alle Flure, Garagen, Zufahrtswege sowie der Bereich bis zur Eingangstür der Wohnung entsprechen. Der private Wohnbereich wird in zwei Standards untergliedert – dem uneingeschränkt mit einem Rollstuhl nutzbaren sowie der klassischen barrierefrei nutzbaren Wohnobjekt. Dementsprechend ist eine als barrierefrei deklarierte Immobilie nicht zwangsläufig rollstuhlgerecht. Aus dieser Differenzierung leitet sich ab, dass die Anforderungen eines rollstuhlgerechten Objekts über die architektonischen Grundlagen einer barrierefreien Wohnung hinausgehen. Muss eine barrierefreie Wohnung eine Türdurchgangsbreite von "nur" 80 Zentimetern aufweisen, steigert sich dieser Wert bei einer rollstuhltauglichen Immobilie auf 90 Zentimeter. Bei einer barrierefreien Wohnung müssen die Bewegungsflächen mindestens 120 x 120 Zentimeter groß sein. Diese Abmessungen steigern sich bei einer rollstuhlgerechten Unterkunft auf 150 x 150 Zentimeter.
Merkmale einer barrierefreien Wohnung
Hier gibt es die wichtigsten Merkmale einer barrierefreien Wohnung gemäß DIN 18040-2 im Überblick:
öffentlicher Bereich der Wohngebäude
- Treppen mit beidseitigem Handlauf sind geradläufig mit Kantenmarkierung konzipiert
- Gehwege sind befahrbar, mit Orientierungshilfen ausgestattet, gut beleuchtet und schwellenlos; Breite mindestens 1,20 Meter
- Rampen mit einer maximalen Steigung von 6 Prozent sind mit Radabweisern und beidseitigem Handlauf ausgestattet; Breite mindestens 1,20 Meter
- mindestens 1,10 x 1,40 Meter große Aufzüge besitzen Sitzgelegenheit, Spiegel, Ansagen und akustische Signale
privater Wohnbereich
- mindestens 1,20 x 1,20 Meter große Bewegungsflächen
- Türen sind 2,05 Meter hoch und 0,80 Meter breit; Türdrücker auf Höhe von 85 Zentimetern; Bewegungsfläche vor bzw. hinter Tür
- Bodenbeläge sind kontrastrierend und nicht spiegelnd konzipiert, rutschhemmend und fest verlegt
- Küche mit Herd- und Kühl-Gefrierkombination, im Sitz gut erreichbare Spülmaschine, unterfahrbare Arbeitsfläche, Schranklift und helle Beleuchtung
- Bad mit 70 Zentimeter tiefem WC mit Höhe zwischen 46 und 48 Zentimetern; unterfahrbarer Waschtisch mit gut erreichbarer Armatur; barrierefreie Vorwandinstallation für Rückenlehne und Stützklappgriffe
- Fenster und Türen sind einfach zu schließen und zu öffnen; Glastüren sind auf Augenhöhe mit Sicherheitsmarkierung gekennzeichnet
- Wohn- und Schlafräume mit Bewegungsflächen von 90 bzw. 120 Zentimetern neben dem Bett
Unterschiede zwischen einer barrierefreien und einer Rollstuhlgerechten Wohnung
Eine rollstuhlgerechte Wohnung verfügt nicht nur über barrierefreie Merkmale, sondern wird durch weitere Charakteristika ergänzt. Folgende Auflistung dient als kurzer Überblick:
- Küche
- barrierefrei: 1,20 Meter Mindesttiefe vor Küchenmöbeln; übereckte Anordnung von Spüle, Herd und Arbeitsplatte
- rollstuhlgerecht: 1,50 Meter Mindesttiefe vor Küchenmöbeln; unterfahrbarer Herd, Spüle sowie Arbeitsplatte
- WC
- barrierefrei: Abstand zur Wand mindestens 20 Zentimeter
- rollstuhlgerecht: 70 Zentimeter tief; 46 bis 48 Zentimeter hoch; 90 bzw. 30 Zentimeter Platz daneben
- Duschbereich
- barrierefrei: Bodenbereich ist niveaugleich konzipiert; mit rutschhemmendem Bodenbelag
- rollstuhlgerecht: Dusch-Klappsitz; nachrüstbare hochklappbare Stützgriffe; mit erreichbarer Einhebel-Duscharmatur
Diese Kennzeichnen verschaffen nur eine kleine Übersicht über unterschiedliche Ansprüche an eine barrierefreie oder rollstuhlgerechte Wohnung. Weiterhin sollten Wohnungssuchende bedenken, dass andere Begriffe wie "altengerecht" oder "seniorengerecht" keiner gesetzlichen Definition unterliegen. Oft ist Wohnraum mit diesen Bezeichnungen ein einfaches Wohnobjekt, in dessen Nähe bestenfalls eine seniorenfreundliche Infrastruktur (beispielsweise eine Apotheke) existiert. Wer auf Nummer sicher gehen möchte und eine Wohnung sucht, die tatsächlich barrierefrei ist, sollte sich bei Bedarf der Unterstützung von einem Immobilienmakler bedienen. Immobilienmakler sind Spezialisten die bestens mit dem Immobilienmarkt vertraut sind. Stuft ein seriöser Immobilienmakler ein Objekt als barrierefrei ein, sind alle wichtigen Anforderungen in dieser Immobilie auch erfüllt.
Genau auf die Bezeichnungen achten
Dennoch sind derartige Bezeichnungen zulässig, da die Begriffe nicht exakt definiert sind. Ähnliches gilt für die Termini "schwellenarm", "barrierereduziert" oder "barrierearm". Die unzureichende Definition dieser Begriffe führt dazu, dass Besichtigungen der als "schwellenarm" oder "barrierereduziert" gekennzeichneten Objekte nur mit wenigen Merkmalen der klassischen barrierefreien Wohnung ausgestattet sind. Möglicherweise sind eine bodengleiche Dusche oder geringe Schwellen die einzigen Kennzeichen, die auf das senioren- oder behindertengerechte Konzept hinweisen. Deshalb ist es wichtig, bei einer Wohnungs- oder Hausbesichtigung (Tipps für die Immobilienbesichtigung) die Augen offen zu halten und sich im Zweifelsfall durch eine beratende Person unterstützen zu lassen. Erfüllen die Immobilien hingegen alle wichtigen Anforderungen an Mobilität, einen barrierefreien Hauseingang, barrierefreies Bad sowie die Küche steht einem Einzug gewiss schon bald nichts mehr entgegen.