Urheberrecht - Worauf man achten sollte

Es gehört zu den täglichen Aufgaben eines Immobilienmaklers dazu, auf der Webseite, in Zeitungen oder auf Internetportalen Daten zu veröffentlichen. Von Bildern über Grafiken bis hin zu Texten – das Material ist für die Öffentlichkeit ersichtlich. Allerdings sind die Informationen und Abbildungen nicht immer das Produkt der Arbeit der Makler selbst. Wer nicht aufpasst, verstößt gegen bestimmte Rechte wie Urheberrechtsverletzungen. Wer sich vor Abmahnungen schützen möchte, sollte mit dem Thema "Urheberrecht" behutsam und mit Bedacht umgehen.

Urhberrecht - juristisch absichern bei Publikationen

Die Veröffentlichung von Exposés, Anzeigen und anderen Informationsquellen ist für Immobilienmakler unabdingbar. Auf eigenen Webseiten entstehen Ratgebertexte oder Videofilme, die möglicherweise musikalisch untermalt sind. Wer das Bild-, Ton- oder Videomaterial publiziert, muss sich jedoch juristisch absichern. Erschwerend kommt hinzu, dass nicht nur der Urheber der Medieninhalte eine wichtige Rolle spielt. Genauso wichtig ist es, welche Medieninhalte abgebildet werden.

Eigentümer und Mieter müssen den Ablichtungen zustimmen

Die Zulässigkeit für ein Abfotografieren von Wohnungen oder Häusern ist von unterschiedlichen Komponenten abhängig. So bedarf es bei einer nicht vermieteten Wohnung des Einverständnisses vom Eigentümer, um die Zimmer ablichten zu dürfen. Komplizierter ist die Situation, wenn Mieter in dem Objekt leben. Stimmen die Mieter den Fotos der Wohnung nicht zu, dürfen Makler die Bilder auch nicht aufnehmen. Schließlich gelte die "Unverletzlichkeit der Wohnung" als Grundrecht. Deshalb sind Immobilienmakler vor einer Aufnahme von Fotografien der Immobilien gut beraten, die Mieter um eine schriftliche Erlaubnis zu bitten. Stimmt der Hauseigentümer den Fotoaufnahmen zu, dürfen die Fotos sogar von außen und sämtlichen für die Mieter zugänglichen Arealen wie dem Treppenhaus gemacht werden.

Was bedeutet das Urheberrecht am eigenen Bild?

Sind auf den Fotografien Personen abgebildet, ist besondere Vorsicht erforderlich. Da jede Person ein Urheberrecht am eigenen Bild hat, müssen Betroffene unbedingt ihr Einverständnis erklären. Grundsätzlich steht es auf den Fotos abgebildeten Personen frei, einer unerlaubten Veröffentlichung zu widersprechen. Diese Regelung betrifft bereits Filmaufnahmen und Bilder, in denen die Personen auch nur ansatzweise identifiziert werden können. Zusätzlich sollten Immobilienmakler darauf achten, dass auf den Fotografien abgebildete Kennzeichen von Autos nicht ersichtlich sind. Diesbezüglich hatte das Landgericht Kassel unter dem Aktenzeichen 1 T 75/07 ein Urteil erlassen, dem zufolge das Publizieren von einem Kfz-Kennzeichen auf Internetseiten nicht den Persönlichkeitsrechten der Inhaber widerspricht. Wer jedoch jegliche Auseinandersetzungen – schlimmstenfalls auch vor Gericht – vermeiden möchte, sollte bei derartigen Veröffentlichungen Sicherheit walten lassen.

Geistiges Eigentum ist geschützt

Doch nicht nur die Inhalte der Bilder betreffen das Urheberrecht für Immobilienmakler. Gemäß Urheberrecht gilt geistiges Eigentum generell als geschützt. Demzufolge dürfen die Erschaffer eines Werkes ganz allein festlegen, wer deren geistiges Eigentum in welchem Ausmaß beanspruchen darf. Aus dem Grund sollten Immobilienmakler darauf Acht geben, sich die Verwendung eines Fotos vor dessen Nutzung schriftlich genehmigen zu lassen – direkt vom Urheber. Verwenden die Immobilienmakler völlig unbeabsichtigt Fotoaufnahmen früherer Mieter, drohen den Immobilienspezialisten unangenehme Konsequenzen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Makler nämlich für Inhalte von dritten Personen haften. Die sogenannte Haftungsfreistellung ist eine Option, um dieses Problem zu lösen. In diesem Schriftstück garantieren Verkäufer oder Vermieter dem Immobilienmakler, dass dieser über die erforderlichen Bildrechte verfügt und dieser von jeglicher Haftung befreit ist. Durch dieses Schreiben wird die Verantwortung gegen mögliche Verstöße gegen das Urheberrecht automatisch wieder auf die Vermieter oder Verkäufer umgelagert.

Quellen von Fotos und Texten mit Bedacht angeben

Ein besonders hohes Diskussionspotential birgt die Quellenangabe. Verzichtet ein Urheber nicht ausdrücklich auf eine namentliche Nennung, hat die entsprechende Person sogar einen rechtlichen Anspruch darauf. Schreiben Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers nichts anderes vor, müssen der Fotograf bzw. die Bildquelle stets angegeben werden. Von dieser Pflicht sind Immobilienmakler nur dann befreit, wenn der Bilderdienst völlig bewusst darauf verzichtet. Vor einer Veröffentlichung von Fotos eines Bilderdienstes sollten Immobilienmakler stets die Geschäftsbedingungen der Bilderdienste durchlesen. Schließlich können sich die Voraussetzungen der Anbieter binnen kurzer Zeit ändern.

Verstöße gegen das Urheberrecht werden teuer

Auf diese Problematik ging in der Vergangenheit ein Urteil des Landgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 14 O 427/13 ein. Dieses Urteil bezog sich auf die Bilddatenbank Pixelio. Wer sich der Fotos der Bilddatenbank bediente und diese online in sozialen Netzwerken oder auf der eigenen Homepage präsentierte, wurde verpflichtet, den Urheber unmittelbar in der Bilddatei zu vermerken. Insbesondere bei dieser speziellen Bilddatenbank war es nicht ausreichend, die Quelle ausschließlich in der Bildunterschrift aufzuführen. In diesem Zusammenhang betonen Rechtsexperten, dass ein Verstoß gegen das Urheberrecht kein Kavaliersdelikt ist. Ein Verstoß gilt vielmehr als "unkalkulierbares finanzielles Risiko". Wer dagegen verstößt und selbst dafür haftet, muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Schlimmstenfalls werden Immobilienmakler für jedes Bild pro Webseite mit einer Geldbuße von 500 Euro zur Kasse gebeten.

Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Webseite -Was tun?

Unterliegen die Makler im Gegenzug selbst einer Urheberrechtsverletzung, sollte dieser Fall überprüft werden. Im Zweifelsfall ist es wirksam, die widerrechtlich publizierten Bilder selbst zu entfernen. Bei Veröffentlichungen auf anderen Websites sollten die Makler versuchen, zu den Betreibern Kontakt aufzunehmen. Die Betreiber sollten dazu veranlasst werden, die Fotos oder andere Medieninhalte zu beseitigen. Geht die Gegenseite nicht auf die Aufforderung ein, ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt unerlässlich.

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